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TURNSPORT OBERÖSTERREICH   AM WINTERHAFEN 4,   A-4020 LINZ,  ZVR-549714493

RAIFFEISENLANDBANK OBERÖSTERREICH , IBAN- AT83 3400 0000 0564 2525

                                              Hausordnung

 

 

 

HAUS- und  BENÜTZUNGSORDNUNG Turnleistungszentrum Sportland OÖ

Betreiber: Turnsport Oberösterreich

 

       1. Allgemeine Bedingungen

 

1.1 Turnsport Oberösterreich (Betreiber) überlässt Nutzern das Turnleistungszentrum Sportland Oberösterreich zu sportlichen        Zwecken.

 

1.2 Das Turnleistungszentrum Sportland OÖ ist dem täglichen Training des Leistungskaders Kunstturnen Oberösterreich                sowie dem österr. Nationalkader Kunstturnerinnen als Untermieter vorbehalten.

 

1.3 Eine Vermietung an Fremdnutzer ist nur nach fristgerechter Antragstellung mit dem dafür vorgesehenen                                    Formularvordrucken „Nutzungsantrag“ möglich. Die Angaben im Antrag sind Vertragsgrundlage und daher vollständig und        wahrheitsgemäß zu erteilen. Die Nutzungsvereinbarung gilt erst dann als abgeschlossen, wenn der Nutzer eine                        schriftliche Vertragsbestätigung vom OÖ Fachverband für Turnen erhalten hat.

 

1.4 Die jeweiligen Nutzungsbedingungen werden in der Nutzungsvereinbarung  definiert und sind vom Betreiber sowie Nutzer        verbindlich einzuhalten.

 

1.5 Die überlassenen Räumlichkeiten werden dem Nutzer für den jeweiligen Vertragszweck ordnungsgemäß bereitgestellt.

 

1.6 Sofern im Einzelfall keine andere Absprache getroffen wird, umfasst die Nutzungszeit neben der vereinbarten                            Nutzungsdauer auch die Zeit der Vor- und Nachbereitung (z. B. Umkleide- und Duschzeit, erforderliche Aufräum- und                Reinigungszeiten) und darf grundsätzlich 22.00 Uhr nicht überschreiten.

 

1.7 Die aufsichtführenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Betreibers haben jederzeit das Recht, die überlassenen                  Anlagen zu betreten. Der Nutzer ist verpflichtet, den Weisungen der Beauftragten des Betreibers Folge zu leisten. Der              Nutzer hat die überlassenen Räume und Einrichtungen ordnungsgemäß und pfleglich zu behandeln und nach Abschluss          der Nutzung aufgeräumt zu hinterlassen.

 

1.8 Eine Benützungsbewilligung ist nicht übertragbar. Ein Wechsel zwischen verschiedenen Nutzern bedarf in jedem Falle der        schriftlichen Zustimmung des Betreibers.

 

       2. Benutzung der Räume und Einrichtungen

 

2.1 Das Turnleistungszentrum Sportland OÖ darf nur in Anwesenheit eines Trainers, Übungsleiters oder einer anderen                    festgelegten verantwortlichen Person genutzt werden. Die Benützung erstreckt sich auf die Halle, die Umkleide- und                  Duschräume, Toiletten sowie die Turn- und Sportgeräte und falls vereinbart, auf den Seminarraum, Küche bzw.                          Sauna. 

 

      Die Benützer der Turnhalle dürfen zusätzliche technische Einrichtungen sowie Sportgeräte nur mit Zustimmung des                  Betreibers einbringen bzw. anschließen.

2.2 Der Nutzer erhält vom Betreiber Schlüssel zum Betreten und Abschließen der vereinbarten Räumlichkeiten. Die                        Schlüssel dürfen nicht an Dritte bzw. fremde Personen übergeben werden. Die Schlüssel sind vom Nutzer gegen                      Unterschrift entgegen zu nehmen. Es ist eine Kaution in Höhe von 50 EURO für jeden übergebenen Schlüssel zu                      hinterlegen. Die Kaution erhält der Nutzer nach ordnungsgemäßer Rückgabe der Schlüssel (persönlich an einem                      Verantwortlichen des Betreibers oder durch Einwurf in den dafür vorgesehenen Postkasten) zurück.

 

       3. Allgemeine Ordnungsbestimmungen

 

3.1 Der Nutzer des Turnleistungszentrums Sportland OÖ wird angehalten:

-alle Einrichtungen und Geräte schonend und pfleglich zu behandeln sowie Schäden und Mängel dem Betreiber                    unverzüglich zu melden (E-Mail: office@ooeft.at, Mobil: +43 (0)69910260166)

-Fluchtwege und Notausgänge stets freizuhalten

-die Benützungszeiten nach Vereinbarung einzuhalten

-die Turnhalle (ausgenommen Eingangsbereich zu den Umkleideräumen) nicht mit Straßenschuhen zu betreten.  Die              Turnhalle darf grundsätzlich nur mit Sport- oder Trainingsschuhen betreten werden, die für diesen Zweck geeignet                  sind. Verschmutzte Sportschuhe oder solche, die einen Abrieb hinterlassen oder auch als Straßenschuhe verwendet            werden, dürfen in der Turnhalle nicht getragen werden.

 

3.2 In allen Räumen der Turnhalle ist nicht erlaubt:

-das Rauchen

-der Genuss von Alkohol

-der Verzehr von Speisen

-der Verkauf von Waren und Getränken

-das Ablagern von Abfällen außerhalb der aufgestellten Behälter

-das Mitbringen von Tieren

 

3.3  Die Halle sowie alle genutzten Räumlichkeiten sind in einem sauberen und ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen.

 

3.4 Sportgeräte dürfen nur ihrem Zweck entsprechend verwendet werden. Sie sind vor ihrer Benützung auf deren                            ordnungsgemäße Beschaffenheit zu überprüfen. Mangelhafte oder beschädigte Geräte dürfen nicht verwendet werden              und sind umgehend dem Betreiber zu melden.  Mobile Geräte und Einrichtungen  sind nach ihrer Verwendung  wieder an          die hierfür bestimmten Stellen zu schaffen. Bewegliche Geräte dürfen auf den gesamten Bodenbereich nicht geschoben            oder gezogen, sondern müssen getragen oder mit den dafür vorgesehenen Vorrichtungen befördert werden.

 

3.5 Jegliche Ballspiele sind in der Turnhalle grundsätzlich untersagt.

 

       4. Aufsicht bei der Benutzung des Turnleistungszentrums Sportland OÖ

 

4.1 Die benannten Trainer, Übungsleiter oder andere benannte verantwortliche Personen (mind. 18 Jahre)sind für die                      Ordnung in der Turnhalle sowie aller genutzten Räumlichkeiten während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich. Sie            können den Benützern aufgrund der Benützungsordnung Anweisungen erteilen.

 

4.2 Außerdem haben sie dafür zu sorgen, dass schadhafte Turn- und Sportgeräte zur Vermeidung von Unfällen oder                      Verletzungen nicht benutzt und die Schäden dem Betreiber gemeldet werden.

 

4.3 Die Garderoben sind zu jeder Zeit verschlossen zu halten. Für abhanden gekommene Gegenstände der                                    BenützerInnen (Kleidungsstücke, Wertgegenstände, Geld usw.) wird keine Haftung übernommen.

 

       5.Haftung

 

5.1 Der/die Nutzer stellen den Betreiber von etwaigen Haftpflichtansprüchen ihrer Mitglieder und Beauftragten, der                          Besucher  und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benützung der Turnhalle, der Geräte                und Zugänge zu den Räumen stehen.

 

5.2 Sie verzichten auf eigene Haftpflichtansprüche gegen den Betreiber und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme                  auf die Geltendmachung von Regressansprüchen  gegen den Betreiber und dessen Mitarbeiter oder Beauftragte. Sie                haben dem Betreiber nachzuweisen, dass eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht, durch welche auch                      Freistellungsansprüche gedeckt werden.

 

       6.Nutzungsentgelte

 

6.1 Für die Nutzung des Turnleistungszentrums Sportland OÖ hat der Nutzer einen entsprechenden Betrag lt.                                  Gebührenordnung zu entrichten.

 

 

       7.Rücktritt und Kündigung

 

 

7.1 Zwischen Turnsport OÖ als Betreiber und Turnsport Austria ist eine Sonderregelung in der Vereinbarung                                   „Bundesstützpunkt der Turnerinnen“, gültig ab 1. September 2021, getroffen. Für alle anderen Nutzer gilt folgende                      Vereinbarung:  Sowohl der Betreiber als auch der Nutzer können die Nutzungsvereinbarung mit einer Frist von vier                    Wochen kündigen. Das Gleiche gilt für Änderungen eines bestehenden Vertrages.

 

7.2 Werden im Rahmen periodischer Nutzungsvereinbarungen einzelne Mietzeiten mit einem Verlauf von mindestens                      einer Woche vor der geplanten Nutzung abgesagt, wird von der Erhebung des Nutzungsentgeltes abgesehen

 

7.3 Der Betreiber ist berechtigt, von der Nutzungsvereinbarung zurückzutreten oder ihn aus wichtigem Grund ohne                          Einhaltung der Kündigungsfrist zu kündigen, wenn:

 

-Durch die Nutzung eine Gefahr für die allgemeine Sicherheit oder eine Schädigung des Ansehens des Betreibers zu             befürchten ist

-Der Nutzer trotz Abmahnung wiederholt gegen seine Pflichten aus der Nutzungsvereinbarung verstößt. Der Nutzer               muss sich insoweit das Verhalten der in seinem Auftrag handelnden Personen und von Dritten zurechnen lassen

-Der Nutzer mit der fristgerechten Zahlung des Nutzungsentgeltes trotz Abmahnung ganz oder teilweise im Rückstand           ist

-Der Nutzer falsche oder unvollständige Angaben macht

-Der Nutzer wiederholt verlangte Meldungen oder Auskünfte nicht erteilt; insbesondere wenn der Nachweis der                       tatsächlichen Nutzung und der Gruppengröße  nicht erbracht wird

 

7.4 Kündigungen bedürfen der Schriftform.

 

7.5 Sollte der Betreiber von seinem Rücktritt- oder Kündigungsrecht Gebrauch machen, stehen dem Nutzer keine                            Schadensersatzansprüche zu.

 

 

 

Version Jänner 2023

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